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Weg zum Ausbildungsbetrieb

Schön, dass Sie sich für die Ausbildung von Anlagenführerinnen / Anlagenführer interessieren! Damit Ihr Unternehmen Anlagenführerinnen / Anlagenführer ausbilden kann und damit zum Ausbildungsbetrieb wird, müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Mehr Informationen finden Sie unten.

Ausbildungsbewilligung

Ihr Betrieb braucht zuerst vom zuständigen kantonalen Berufsbildungsamt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird aufgrund der Prüfung Ihres Betriebes hinsichtlich Vorliegen der von der FOMA definierten Mindesteinrichtungen zur Ausbildung von Anlagenführerinnen / Anlagenführer erteilt. Je nach Kanton erhalten Sie diese Bewilligung aufgrund Ihrer schriftlichen Unterlagen oder nach einem Betriebsbesuch durch das Berufsinspektorat. Falls Sie in Ihrem Betrieb bereits Lernende anderer Berufe ausbilden, aber neu auch den Beruf Anlagenführerin / Anlagenführer anbieten möchten, müssen Sie eine weitere Ausbildungsbewilligung für die Lehre zur Anlagenführerin / zum Anlagenführer beantragen.

Hier finden Sie die Auflistung der kantonalen Berufsbildungsämter.

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Berufsbildnerkurs

Nebst der Ausbildungsbewilligung muss jemand in Ihrem Betrieb die Ausbildung zur Berufsbildnerin / zum Berufsbildner (früher: Lehrmeister/in) absolvieren.  Berufsbildnerinnen / Berufsbildner vermitteln den Lernenden den praktischen Teil der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb oder stellen die Vermittlung sicher. Dabei stützen sie sich auf den Bildungsplan der jeweiligen Bildungsverordnung. Der Berufsbildnerkurs ist nicht anlagenführer-spezifisch. Kurse werden insbesondere vom eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB angeboten. Die entsprechende Person ist für die Planung der gesamten Ausbildung verantwortlich, so dass die Lernenden die für den Betrieb vorgegebenen Lernziele zeitgerecht erreichen können. Berufsbildnerinnen / Berufsbildner können auch Fachkräfte des Betriebs beauftragen, den Lernenden einen Teil der beruflichen Praxis zu vermitteln (Praxistrainer/innen). Als Fachkraft gilt, wer über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Verantwortlich bleiben auch in diesem Fall die Berufsbildnerinnen / Berufsbildner. In der Bildungsverordnung werden die fachlichen Voraussetzungen für Berufsbildnerinnen / Berufsbildner genauer beschrieben (Art. 10).

Hier finden Sie zudem die Liste der verwandten Berufe

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